So habe das Steuergericht in einem Entscheid vom 24. April 1995 ausgeführt, dass die Übertragung eines Baurechtsgrundstücks – auch vor Erstellung einer Baute – als Veräusserung eines Grundstückes gelte und die zu veranlagende Handänderungssteuer alsdann auf dem Wert des Baurechts zu berechnen sei. Es könne folglich nicht sein, dass bei Übertragung eines Baurechtsgrundstückes (mit Baute) das Grundstück (bzw. die Baurechtszinsen) keinerlei Einfluss auf den Abgabewert hätten.