Der Verfügungsadresssatin habe sofort klar sein müssen – nachdem diese gemäss Sachübernahmevertrag im Vorfeld der Vertragsverhandlungen steuerliche Abklärungen getroffen habe ‑ dass die Veranlagung von Fr. 1'407.05 nicht stimmen konnte. Seitens der Behörden habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Mangel in der Willensbildung bezüglich des Abgabewertes bestanden. Der aus der fehlerhaften Übertragung zunächst falsch eingesetzte Grundwert (Fr. 63'965.95 statt Fr. 2'907'135.00) sei in der Folge rechtzeitig und rechtsgültig korrigiert worden.