Zur Begründung führte das Steueramt im Wesentlichen aus, dass vorliegend nicht zweifelhaft sein könne, dass bei Eröffnung der ersten Veranlagungsverfügung ein Übertragungsfehler, d.h. Kanzleifehler passiert sei. So habe die Sachbearbeiterin der zuständigen Amtschreiberei den bereits errechneten Steuerbetrag von Fr. 64'326.00 als Abgabewert eingesetzt und hievon die Handänderungssteuer von 2,2% errechnet. Der Verfügungsadresssatin habe sofort klar sein müssen – nachdem diese gemäss Sachübernahmevertrag im Vorfeld der Vertragsverhandlungen steuerliche Abklärungen getroffen habe ‑ dass die Veranlagung von Fr. 1'407.05 nicht stimmen konnte.