einbezogen würde; beim Verkauf der Baurechtsparzelle würde aber die tatsächliche Preisvereinbarung nicht gelten, zumal hier ein amtlich geschätzter Barwert künftiger Baurechtszinsen zum vereinbarten Kaufpreis hinzugezählt würde. 4. Mit Verfügung vom 5. November 2003 wies das Steueramt die Einsprache gegen die korrigierte Veranlagungsverfügung vom 23. Dezember 2002 ab, wobei es gleichzeitig feststellte, dass diese Veranlagungsverfügung diejenige vom 30. Oktober 2002 ersetzt habe. Zur Begründung führte das Steueramt im Wesentlichen aus, dass vorliegend nicht zweifelhaft sein könne, dass bei Eröffnung der ersten Veranlagungsverfügung ein Übertragungsfehler, d.h. Kanzleifehler passiert sei.