Unter Verweis auf das Baurechtszinsenpfandrecht und das Recht des vorzeitigen Heimfalls (als Sicherungsinstrumente der Vertragserfüllung) sowie die unterschiedliche Form der Tilgung von Hypotheken und Baurechtsverpflichtungen wollte die Einsprecherin nur den Kaufpreis (welcher regelmässig den Wert der darauf befindlichen Baute bzw. die Anwartschaft auf einem unbebauten Grundstück bauen zu können wiedergebe) als Objekt der Handänderungssteuer gelten lassen. Der Einbezug von Baurechtszinsen als Berechnungsgrundlage führe zu einer doppelten Besteuerung des Ertragswertes, weil beim Verkauf der Eigentumsparzelle der im Baurechtszinsanspruch enthaltene Ertragswert als preiserhöhender Faktor mit