Die Einsprecherin führte dazu aus, dass in erster Linie der Kaufpreis als Entgelt für den Erwerb des übertragbaren Rechts als Objekt der Handänderungssteuer heranzuziehen sei, da der Baurechtszins lediglich als Entgelt für die Benutzung fremden Eigentums (wie bei der Miete und Pacht) bezahlt würde.