Es könne nicht sein, dass sich der für die Bemessung der Handänderungssteuer massgebende Verkehrswert – trotz gängiger Steuerpraxis im Kanton Solothurn – einerseits auf dem Kaufpreis für die Baute und anderseits aus dem Barwert der restlichen Baurechtszinsen zusammensetzt. Die Einsprecherin führte dazu aus, dass in erster Linie der Kaufpreis als Entgelt für den Erwerb des übertragbaren Rechts als Objekt der Handänderungssteuer heranzuziehen sei, da der Baurechtszins lediglich als Entgelt für die Benutzung fremden Eigentums (wie bei der Miete und Pacht) bezahlt würde.