Für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 (Aufhebung der angefochtenen zweiten Veranlagungsverfügung vom 23. Dezember 2002) führte die Einsprecherin aus, dass die Handänderungssteuer von einem nicht korrekt ermittelten Abgabewert ermittelt worden sei. Es könne nicht sein, dass sich der für die Bemessung der Handänderungssteuer massgebende Verkehrswert – trotz gängiger Steuerpraxis im Kanton Solothurn – einerseits auf dem Kaufpreis für die Baute und anderseits aus dem Barwert der restlichen Baurechtszinsen zusammensetzt.