Trotz des Irrtums der veranlagenden Amtschreiberei sei kein Kanzleifehler auszumachen, das sich aus dem Verfügungszusammenhang die Korrektheit der Verfügung nicht ergeben habe. 3.2. Für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 (Aufhebung der angefochtenen zweiten Veranlagungsverfügung vom 23. Dezember 2002) führte die Einsprecherin aus, dass die Handänderungssteuer von einem nicht korrekt ermittelten Abgabewert ermittelt worden sei.