Unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung stellte sich die X.AG auf den Standpunkt, dass die erste Veranlagung nur hätte korrigiert werden können, wenn ein Rechnungs- oder Schreibfehler vorgelegen hätte. Ein Rechnungsfehler liege aber deshalb nicht vor, weil die falsche Veranlagung (2,2% der Steuer anstelle des Abgabewertes) nicht auf Grund einer falschen Rechenoperation entstanden sei; ein Schreibfehler liege deshalb nicht vor, weil die veranlagende Behörde nicht etwas anderes geschrieben habe, als sie habe schreiben wollen.