Gegen diese zweite Veranlagung erhob die X. AG am 22. Januar 2003 Einsprache mit den Begehren, diese Veranlagungsverfügung sei aufzuheben, bzw. eventualiter, die Handänderungssteuer sei neu zu veranlagen. Die zweite Veranlagungsverfügung vom 23. Dezember 2002 sei aufzuheben, da die erste Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 2002 in Rechtskraft erwachsen sei und volle Geltung erlangt habe. Unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung stellte sich die X.AG auf den Standpunkt, dass die erste Veranlagung nur hätte korrigiert werden können, wenn ein Rechnungs- oder Schreibfehler vorgelegen hätte.