Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 23. Dezember 2002 stellte die Amtschreiberei für dasselbe Rechtsgeschäft Gebühren und Auslagen von Fr. 370.00 (inkl. MWST) in Rechnung; gleichzeitig wurde der Käuferin die Handänderungssteuerveranlagung von Fr. 64'326.95, berechnet zum Satz von 2,2% von einem Abgabewert von Fr. 2'907'135.00, eröffnet. 3.1. Gegen diese zweite Veranlagung erhob die X. AG am 22. Januar 2003 Einsprache mit den Begehren, diese Veranlagungsverfügung sei aufzuheben, bzw. eventualiter, die Handänderungssteuer sei neu zu veranlagen.