Mit Sachübernahmevertrag vom 28. September 2001 erwarb die X. AG (in Gründung) von der Y. AG ein Baurechtsgrundstück zum Kaufpreis von Fr. 2’150'000.00. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 2002 stellte die Amtschreiberei der Käuferin Gebühren und Auslagen von Fr. 467.40 (inkl. MWST) in Rechnung und eröffneten dieser die Handänderungssteuerveranlagung von Fr. 1'407.05, berechnet zum Satz von 2,2% von einem Abgabewert von 63'965.95. Gegen diese Veranlagung wurde kein Rechtsmittel erhoben. 2. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 23. Dezember 2002 stellte die Amtschreiberei für dasselbe Rechtsgeschäft Gebühren und Auslagen von Fr. 370.00 (inkl. MWST) in Rechnung;