Dies ist z.B. dann der Fall, wenn zwar aus der Veranlagungsverfügung nicht ersichtlich ist, wie die Abgabe berechnet worden ist, der Fehler aber ohne Weiteres feststellbar ist und eine Korrektur den Anforderungen des Vertrauensschutzes genügt. 2. Bei einer Handänderung an einem Baurechtsgrundstück berechnet sich der für die Handänderungssteuer massgebende Abgabewert aus der Summe des kapitalisierten Baurechtszinses und des verurkundeten Kaufpreises (Praxisbestätigung). Sachverhalt: 1. Mit Sachübernahmevertrag vom 28. September 2001 erwarb die X. AG (in Gründung) von der Y. AG ein Baurechtsgrundstück zum Kaufpreis von Fr. 2’150'000.00.