{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-11_2005-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128562&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "73e9a65edb1e61da21c3c6bcf3651921"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.11", "Kanzleifehler"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:42", "Checksum": "e67f9ee3a99715f91edf64a598fff5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Handänderungssteuer\n\n\n2.3. Vorliegend ist zu entscheiden, wie die durch die Amtschreiberei fehlerhaft erstellte Abgabeverfügung zu bewerten ist. Aus den Akten ist erhellt, dass die Bemessung der Handänderungssteuer vom verwaltungsintern vorberechneten Steuerbetrag von Fr. 63'956.95, anstatt vom massgebenden Abgabewert von über 2 Mio. Franken erfolgte. Demnach ist davon auszugehen, dass kein Rechnungsfehler i.e.S. vorliegt, zumal der durch die Amtschreiberei am 30. Oktober 2002 eröffnete und verfügte Abgabebetrag Fr. 1'407.05 betrug (2,2% von Fr. 63'956.95). Der Veranlagungsverfügung war auch nicht zu entnehmen, wie die Abgabe berechnet worden war.\nAnderseits kann nicht fraglich sein, dass bei der Eröffnung der Handänderungssteuer-Veranlagung durch die Amtschreiberei kein Bemessungs- bzw. Veranlagungsfehler, sondern ein simpler Übertragungsfehler zu verzeichnen war; anstatt den bereits durch das zuständige Steueramt errechneten Steuerbetrag in die Steuerrechnung zu übernehmen, wurde der Abgabesatz ein zweites Mal – und zwar auf dem Abgabebetrag – zur Anwendung gebracht. Damit ist aber erhellt, dass die mit Datum vom 30. Oktober 2002 falsch eröffnete Handänderungssteuer-Veranlagung Folge eines simplen Übertragungsfehlers war, folglich ein Fehler im Ausdruck war, weil die verfügende Behörde nicht die tatsächlich erklärte, sondern eine andere, aus dem Zusammenhang erkennbare Entscheidung treffen wollte (vgl. auch Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 44, III.).\nDie Amtschreiberei war deshalb befugt, gestützt auf § 169 As. 1 StG die falsch eröffnete Verfügung vom 30. Oktober 2002 durch eine berichtigte Verfügung vom 23. Dezember 2002 zu ersetzen.\n2.4. Diese Schlussfolgerung hält auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes stand, zumal die Verfügungsadressatin aufgrund der falschen Verfügung keine Dispositionen getroffen hat, die nicht wieder rückgängig zu machen waren bzw. keine Dispositionen behauptet, die just gestützt auf die zu tiefe Veranlagung getroffen worden wären (vgl. zum Ganzen: Thomas Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrecht, Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich, 2.A. 1980, S. 271). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann deshalb offen bleiben, inwieweit die für die Verfügungsadressatin (Rekurrentin) handelnden Personen – wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt – die unrichtige Verfügung von Beginn weg klar zu erkennen imstande waren.\n3. Berechnung des Abgabewertes\n3.1. Bleibt zu klären, ob die Vorinstanz bei Berechnung der Handänderungssteuer zu Recht den Barwert der restlichen Baurechtszinsen zum Kaufpreis für die Baute hinzufügt, oder – wie dies die Rekurrentin beantragt – nur den eigentlichen (verurkundeten) Kaufpreis als Grundlage für die Bemessung der Handänderungssteuer hätte beachten dürfen.\n3.2. Die hierortig zu entscheidende Rechtsfrage stellt sich nicht neu. Das Kantonale Steuergericht hatte bereits mehrmals Gelegenheit (vgl. statt vieler: Urteil des Steuergerichts [KSG] Nr. 287 vom 24. April 1995; Urteil KSG Nr. 98.010 vom 29. März 1999), die Berücksichtigung kapitalisierter Baurechtszinsen als Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer zu beurteilen. Dabei hat es in konstanter Rechtsprechung festgelegt, dass sich der beim Erwerb eines überbauten, selbständigen und dauernden, im Grundbuch als Grundstück aufgenommenen Baurechts der für die Bemessung der Handänderungssteuer massgebende Verkehrswert aus dem Kaufpreis für die Baute und dem Barwert der restlichen Baurechtszinsen zusammensetzt.\n3.3. Die durch die Rekurrentin an dieser Praxis geübte Kritik, wonach sich bei Berücksichtigung der Baurechtszinsen als Bemessungsgrundlage u.a. eine doppelte Besteuerung des Ertragswertes ergeben kann, ist nicht neu. Es mag sein, dass bei der Handänderung der Eigentumsparzelle mit dem verurkundeten Kaufpreis auch ein Ertragswertteil, der sich aus den Baurechtszinsen ergibt, abgegolten wird. Anderseits trifft zu, dass beim Verkauf einer Baurechtsparzelle nicht nur der vereinbarte Preis, sondern ein aufgerechneter Barwert für die Berechnungsgrundlage addiert wird. Diese Praxis ist nicht willkürlich, sondern stützt sich durchwegs auf praktische und zivilrechtliche Grundlagen und Überlegungen. So löst die Übertragung des Baurechts (vor Erstellung einer Baute) als Veräusserung eines Grundstücks die Handänderungssteuerpflicht aus. Bei diesem Vorgang bildet ganz offensichtlich der Wert des Baurechts das Substrat der Handänderungssteuer; dieses Substrat kann folglich nicht steuerfrei übertragen werden, nur weil das Baurecht bereits zu einer Baute führte (Urteil KSG vom 24. April 1995 i.S. I. SA). Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 20. Dezember1978 (ASA 48 S. 436 ff.) denn auch festgehalten, dass „der Erwerber eines Baurechts bei der Festlegung des von ihm zu bezahlenden Preises (die Baurechtszinszahlungen) in Anrechnung bringen wird. (…) Das heisst, er wird mit dem Preis die von ihm übernommene Zinsbelastung verrechnen. Das bedeutet aber nicht, dass das Baurecht als solches einen um die Belastung reduzierten Wert hat. Die Lage präsentiert sich nicht wesentlich anders als beim Erwerb einer Liegenschaft, wenn vom Erwerber die hypothekarische Belastung übernommen wird: Für die Bewertung der Liegenschaft für die Handänderungssteuer ist der Wert der Liegenschaft massgebend und nicht das, was der Käufer nach Verrechnung der hypothekarischen Belastung zu zahlen hat“ (ASA 48 S. 439).\nEs gibt keinen ersichtlichen Grund, diese Rechtsprechung zu ändern. In Bestätigung der Praxis ist festzustellen, dass die Vorinstanz bei Übertragung der Baurechtsparzelle zu Recht den kapitalisierten Baurechtszins zum verurkundeten Kaufpreis addiert hat und die Handänderungssteuer auf diesem Gesamtwert berechnet hat."}