{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-11_2005-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128562&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "73e9a65edb1e61da21c3c6bcf3651921"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.11", "Kanzleifehler"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:42", "Checksum": "e67f9ee3a99715f91edf64a598fff5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Handänderungssteuer\n\n\n4. Mit Verfügung vom 5. November 2003 wies das Steueramt die Einsprache gegen die korrigierte Veranlagungsverfügung vom 23. Dezember 2002 ab, wobei es gleichzeitig feststellte, dass diese Veranlagungsverfügung diejenige vom 30. Oktober 2002 ersetzt habe. Zur Begründung führte das Steueramt im Wesentlichen aus, dass vorliegend nicht zweifelhaft sein könne, dass bei Eröffnung der ersten Veranlagungsverfügung ein Übertragungsfehler, d.h. Kanzleifehler passiert sei. So habe die Sachbearbeiterin der zuständigen Amtschreiberei den bereits errechneten Steuerbetrag von Fr. 64'326.00 als Abgabewert eingesetzt und hievon die Handänderungssteuer von 2,2% errechnet. Der Verfügungsadresssatin habe sofort klar sein müssen – nachdem diese gemäss Sachübernahmevertrag im Vorfeld der Vertragsverhandlungen steuerliche Abklärungen getroffen habe ‑ dass die Veranlagung von Fr. 1'407.05 nicht stimmen konnte. Seitens der Behörden habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Mangel in der Willensbildung bezüglich des Abgabewertes bestanden. Der aus der fehlerhaften Übertragung zunächst falsch eingesetzte Grundwert (Fr. 63'965.95 statt Fr. 2'907'135.00) sei in der Folge rechtzeitig und rechtsgültig korrigiert worden. Bezüglich des Eventualbegehrens, die Handänderungssteuer auf einem Abgabewert ohne kapitalisierte Baurechtszinsen zu berechnen, verwies das Steueramt auf die bestehende Gerichtspraxis. So habe das Steuergericht in einem Entscheid vom 24. April 1995 ausgeführt, dass die Übertragung eines Baurechtsgrundstücks – auch vor Erstellung einer Baute – als Veräusserung eines Grundstückes gelte und die zu veranlagende Handänderungssteuer alsdann auf dem Wert des Baurechts zu berechnen sei. Es könne folglich nicht sein, dass bei Übertragung eines Baurechtsgrundstückes (mit Baute) das Grundstück (bzw. die Baurechtszinsen) keinerlei Einfluss auf den Abgabewert hätten.\n5. Innert erstreckter Frist erhob die X. AG am 19. Februar 2004 Rekurs gegen den Einspracheentscheid ans Steuergericht, wobei sich die Rechtsbegehren sowie deren Begründung im Wesentlichen mit den Ausführungen im Einspracheverfahren deckten. Auch die durch das Steueramt (nachfolgend: Vorinstanz) am 23. März 2004 abgegebene Vernehmlassung zum Rekurs sowie die durch die Rekurrentin am 14. Juni 2004 hiezu erstattete Replik gaben die bereits abgegebenen Rechtsstandpunkte – teilweise mit Verweisen auf einschlägige Literatur und Gerichtsentscheide untermauert – wieder.\nErwägungen:\n1. Vorab ist festzustellen, dass sich Vorinstanz und Rekurrentin vorliegend darüber einig sind, dass das zur Debatte stehende Grundstückgeschäft der Handänderungssteuer im Sinne der §§ 205 ff. StG unterliegt. Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob in casu die am 30. Oktober 2002 verfügte Handänderungssteuer (nach Eintritt der Rechtskraft) mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 korrigiert (neu) eröffnet werden durfte. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob der für die Steuerberechnung zu Grunde gelegte Abgabewert korrekt ermittelt wurde.\n2. Rücknahme einer fehlerhaften Verfügung\n2.1. Nach h.L. ist die Aenderung einer Verfügung sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich (Häfelin/Müller, Grundriss des Allg. Verwaltungsrechts, Zürich 1990, § 14 RZ 766). Dabei kommt der Qualifikation der ursprünglich fehlerhaften Verfügung eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung zu. Liegt der ursprünglich fehlerhaften Verfügung nämlich lediglich ein Schreib- oder Rechnungsfehler zugrunde, ist die verfügende Behörde befugt, die Verfügung von Amtes wegen – und ohne weiteres – zu berichtigen. Eine Berichtigung solcher Kanzleifehler ist zulässig, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang steht. Zudem ist erforderlich, dass sich das Versehen nachträglich ohne weiteres feststellen und berichtigen lässt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., § 14 RZ 800).\n2.2. Liegt hingegen kein Rechnungs- oder Schreibfehler, d.h. kein Kanzleifehler, vor, kann auf die rechtskräftig erfolgte Verfügung nur unter erschwerten Bedingungen zurückgekommen werden. In einem solchen Fall ist ein neues Verfahren – i.d.R. ein Revisionsverfahren - anzustrengen; für den neuen Entscheid wird sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht auf den Stand der Dinge abgestellt, wie er sich bei der ersten Entscheidung präsentierte (vgl. zum Ganzen: Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 43, B I). Dabei sind innert bestimmter Frist ((Revisions-)Gründe, d.h. besonders schwerwiegende Fehler, geltend zu machen, die die Aufhebung oder Abänderung bereits in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügungen ermöglichen. „Eine Revision zuungunsten Privater ist aber nur mit grösster Zurückhaltung und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen zuzulassen. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Postulat der Rechtssicherheit demjenigen der Besteuerung vorgeht oder wenn die zu niedrige Veranlagung auf Unachtsamkeit oder Irrtum der Behörde oder auf mangelhafte Organisation der Veranlagungsverfahrens zurückzuführen ist. Keine Bedenken erweckt dagegen die Änderung einer mangelhaften Veranlagung zuungunsten des Steuerpflichtigen, wenn es sich um ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde handelt, das vom Betroffenen ohne weiteres erkannt werden konnte (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 43, B.I. lit. e, mit Verweis auf Archiv 55, S. 516)."}