{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-11_2005-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128562&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "73e9a65edb1e61da21c3c6bcf3651921"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.11", "Kanzleifehler"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:42", "Checksum": "e67f9ee3a99715f91edf64a598fff5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.11.2005 SGNEB.2003.11 (Kanzleifehler)\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Handänderungssteuer\n\nKSGE 2005 Nr. 10\nStG § 210 - Verfahrensrecht; Kanzleifehler. Handänderungssteuer; Abgabewert bei Baurechtsgrundstücken.\n1. Die Berichtigung eines simplen Übertragungsfehlers (Kanzleifehler) zuungunsten eines Steuerpflichtigen ist nach Eintritt der Rechtskraft einer Veranlagungsverfügung zulässig. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn zwar aus der Veranlagungsverfügung nicht ersichtlich ist, wie die Abgabe berechnet worden ist, der Fehler aber ohne Weiteres feststellbar ist und eine Korrektur den Anforderungen des Vertrauensschutzes genügt.\n2. Bei einer Handänderung an einem Baurechtsgrundstück berechnet sich der für die Handänderungssteuer massgebende Abgabewert aus der Summe des kapitalisierten Baurechtszinses und des verurkundeten Kaufpreises (Praxisbestätigung).\nSachverhalt:\n1. Mit Sachübernahmevertrag vom 28. September 2001 erwarb die X. AG (in Gründung) von der Y. AG ein Baurechtsgrundstück zum Kaufpreis von Fr. 2’150'000.00. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 2002 stellte die Amtschreiberei der Käuferin Gebühren und Auslagen von Fr. 467.40 (inkl. MWST) in Rechnung und eröffneten dieser die Handänderungssteuerveranlagung von Fr. 1'407.05, berechnet zum Satz von 2,2% von einem Abgabewert von 63'965.95. Gegen diese Veranlagung wurde kein Rechtsmittel erhoben.\n2. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 23. Dezember 2002 stellte die Amtschreiberei für dasselbe Rechtsgeschäft Gebühren und Auslagen von Fr. 370.00 (inkl. MWST) in Rechnung; gleichzeitig wurde der Käuferin die Handänderungssteuerveranlagung von Fr. 64'326.95, berechnet zum Satz von 2,2% von einem Abgabewert von Fr. 2'907'135.00, eröffnet.\n3.1. Gegen diese zweite Veranlagung erhob die X. AG am 22. Januar 2003 Einsprache mit den Begehren, diese Veranlagungsverfügung sei aufzuheben, bzw. eventualiter, die Handänderungssteuer sei neu zu veranlagen. Die zweite Veranlagungsverfügung vom 23. Dezember 2002 sei aufzuheben, da die erste Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 2002 in Rechtskraft erwachsen sei und volle Geltung erlangt habe. Unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung stellte sich die X.AG auf den Standpunkt, dass die erste Veranlagung nur hätte korrigiert werden können, wenn ein Rechnungs- oder Schreibfehler vorgelegen hätte. Ein Rechnungsfehler liege aber deshalb nicht vor, weil die falsche Veranlagung (2,2% der Steuer anstelle des Abgabewertes) nicht auf Grund einer falschen Rechenoperation entstanden sei; ein Schreibfehler liege deshalb nicht vor, weil die veranlagende Behörde nicht etwas anderes geschrieben habe, als sie habe schreiben wollen. Ein Schreibfehler – und somit ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung – könne zudem nur dann vorliegen, wenn aus dem Zusammenhang klar ersichtlich sei, wie es eigentlich (richtig) hätte sein müssen. Trotz des Irrtums der veranlagenden Amtschreiberei sei kein Kanzleifehler auszumachen, das sich aus dem Verfügungszusammenhang die Korrektheit der Verfügung nicht ergeben habe.\n3.2. Für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 (Aufhebung der angefochtenen zweiten Veranlagungsverfügung vom 23. Dezember 2002) führte die Einsprecherin aus, dass die Handänderungssteuer von einem nicht korrekt ermittelten Abgabewert ermittelt worden sei. Es könne nicht sein, dass sich der für die Bemessung der Handänderungssteuer massgebende Verkehrswert – trotz gängiger Steuerpraxis im Kanton Solothurn – einerseits auf dem Kaufpreis für die Baute und anderseits aus dem Barwert der restlichen Baurechtszinsen zusammensetzt. Die Einsprecherin führte dazu aus, dass in erster Linie der Kaufpreis als Entgelt für den Erwerb des übertragbaren Rechts als Objekt der Handänderungssteuer heranzuziehen sei, da der Baurechtszins lediglich als Entgelt für die Benutzung fremden Eigentums (wie bei der Miete und Pacht) bezahlt würde.\nUnter Verweis auf das Baurechtszinsenpfandrecht und das Recht des vorzeitigen Heimfalls (als Sicherungsinstrumente der Vertragserfüllung) sowie die unterschiedliche Form der Tilgung von Hypotheken und Baurechtsverpflichtungen wollte die Einsprecherin nur den Kaufpreis (welcher regelmässig den Wert der darauf befindlichen Baute bzw. die Anwartschaft auf einem unbebauten Grundstück bauen zu können wiedergebe) als Objekt der Handänderungssteuer gelten lassen. Der Einbezug von Baurechtszinsen als Berechnungsgrundlage führe zu einer doppelten Besteuerung des Ertragswertes, weil beim Verkauf der Eigentumsparzelle der im Baurechtszinsanspruch enthaltene Ertragswert als preiserhöhender Faktor mit einbezogen würde; beim Verkauf der Baurechtsparzelle würde aber die tatsächliche Preisvereinbarung nicht gelten, zumal hier ein amtlich geschätzter Barwert künftiger Baurechtszinsen zum vereinbarten Kaufpreis hinzugezählt würde."}