In der Tat gibt es - von der möglichen Unsicherheit eines Zwangsverwertungsverfahrens abgesehen - für das eher unübliche Vorgehen der Rekurrentin auch kaum einen andern Grund als die erhoffte Steuerbefreiung. Nachdem die Steuerbefreiung aber bereits aus anderem Grund verweigert werden muss, kann hier offen bleiben, ob das Vorgehen der Rekurrentin nicht sogar als Steuerumgehung (vgl. dazu Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, S. 32) bezeichnet werden könnte. Steuergericht, Urteil vom 25. November 2002