Mit Nachdruck hat die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift betont, dass sie nicht Grundpfandgläubigerin geworden sei, um sich beim späteren Erwerb der Liegenschaft vor der Handänderungssteuer drücken zu können. Diese Aussage muss aber doch in Frage gestellt werden. Dem Faxschreiben der Rekurrentin vom 17. Oktober 2001 kann entnommen werden, dass sie sich dieses möglichen Steuerbefreiungsgrundes bewusst war, ohne dass sie von den Steuerbehörden auf diesen Umstand hingewiesen worden wäre. In der Tat gibt es - von der möglichen Unsicherheit eines Zwangsverwertungsverfahrens abgesehen - für das eher unübliche Vorgehen der Rekurrentin auch kaum einen andern Grund als die erhoffte Steuerbefreiung.