Möglicherweise hätte sie das Grundstück im Konkurs sogar noch günstiger erwerben können. Unter diesen Umständen gilt es festzuhalten, dass der Tatbestand von § 209 Abs. 2 StG hier nicht zur Anwendung kommen kann, da die Rekurrentin das Grundstück nicht zur Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung, sondern trotz einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gekauft hat. Die Rekurrentin kann daher nicht von einer Steuerbefreiung profitieren. 5. Mit Nachdruck hat die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift betont, dass sie nicht Grundpfandgläubigerin geworden sei, um sich beim späteren Erwerb der Liegenschaft vor der Handänderungssteuer drücken zu können.