Nicht massgebend ist, wer die Initiative zu diesem Vorgehen ergriffen hat. Dass die ursprüngliche Grundpfandgläubigerin hier zuerst aktiv geworden ist, ist durchaus nachvollziehbar, war doch dieses Vorgehen in erster Linie in ihrem Interesse. Festzuhalten ist aber, dass die Rekurrentin in keiner Art und Weise verpflichtet war, die grundpfandgesicherte Forderung der Credit Suisse zu erwerben. Ohne weiteres hätte sie auf den Forderungskauf verzichten und - falls ein vorzeitiger Erwerb der Liegenschaft nicht möglich gewesen wäre - den Konkurs der Y. AG abwarten können. Möglicherweise hätte sie das Grundstück im Konkurs sogar noch günstiger erwerben können.