Es würde daher Sinn und Zweck von § 209 Abs. 2 StG widersprechen, wenn in dieser konkreten Situation eine Steuerbefreiung gewährt werden würde. Die Rechtsprechung hat in ähnlich gelagerten Situationen, wenn das Gläubiger- oder Bürgschaftsverhältnis bloss zum Schein oder zur Umgehung der Steuerpflicht erst unmittelbar vor der Zwangsversteigerung begründet worden war, die Steuerbefreiung verweigert (vgl. die erwähnten Urteile in F. Reinhardt, a.a.O., N 81; vgl. die Steuerbefreiung in concreto bejahend auch KSG vom 14. Juni 1999 E. 6c). Nicht massgebend ist, wer die Initiative zu diesem Vorgehen ergriffen hat.