Ob hier effektiv eine sorgfältige Planung stattgefunden hat, kann offen bleiben, festzuhalten ist aber auf jeden Fall, dass sämtliche Beteiligten dieses Vorgehen offenbar gebilligt haben. Für die Rekurrentin ging es in keiner Art und Weise darum, einen eigenen Verlust zu minimieren, sondern das begehrte Grundstück im Bewusstsein des nahenden Konkurses zu möglichst günstigen Konditionen erwerben zu können. Unter diesen Umständen kann von einem eigentlichen Noterwerb keine Rede mehr sein. Es würde daher Sinn und Zweck von § 209 Abs. 2 StG widersprechen, wenn in dieser konkreten Situation eine Steuerbefreiung gewährt werden würde.