In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2002 geht die Vorinstanz davon aus, dass das gesamte Vorgehen mit dem Erwerb der grundpfandgesicherten Forderung und dem anschliessenden Kauf der Liegenschaft gegen Verrechnung mit der vorher erworbenen Forderung von den Beteiligten sorgfältig geplant worden war. Ob hier effektiv eine sorgfältige Planung stattgefunden hat, kann offen bleiben, festzuhalten ist aber auf jeden Fall, dass sämtliche Beteiligten dieses Vorgehen offenbar gebilligt haben.