Dies war hier nicht der Fall. Nach eigenen Angaben hat die Rekurrentin die grundpfandgesicherte Forderung erst im Laufe der Verhandlungen über den Kauf von GB Nr. 190 von der ursprünglichen Hypothekargläubigerin erworben. Die Hypothekargläubigerin bestand offenbar auf diesem Vorgehen. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2002 geht die Vorinstanz davon aus, dass das gesamte Vorgehen mit dem Erwerb der grundpfandgesicherten Forderung und dem anschliessenden Kauf der Liegenschaft gegen Verrechnung mit der vorher erworbenen Forderung von den Beteiligten sorgfältig geplant worden war.