Statt dessen behauptet die Rekurrentin, mit ihrem Vorgehen habe sie verhindern können, dass die Liegenschaft zwangsverwertet werden musste. Dies allein müsse für eine Steuerbefreiung genügen. Die Rekurrentin irrt. Eine Steuerbefreiung kommt nur bei einem eigentlichen Noterwerb in Frage (vgl. Reinhardt F., Die Liegenschaften-Handänderungssteuer, § 2 N 78). Von einem Noterwerb spricht man dann, wenn ein Grundpfandgläubiger bzw. Bürge das Pfandobjekt gezwungenermassen erwerben muss, um sich vor einem grösseren Schaden zu bewahren. Dies war hier nicht der Fall.