Ob die Rekurrentin die finanziellen Probleme der Y. AG bereits anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrags kannte, bleibt dahingestellt. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin den bevorstehenden Konkurs kurz nach Vertragsunterzeichnung dem Steueramt des Kantons Solothurn gemeldet hatte und dieser Konkurs wenig später auch effektiv ausgesprochen worden war, ergibt sich klar, dass die Rekurrentin das Grundstück nicht gekauft hatte, um den bevorstehenden Konkurs abzuwenden. Eine entsprechende Behauptung wurde demnach auch nie aufgestellt. Statt dessen behauptet die Rekurrentin, mit ihrem Vorgehen habe sie verhindern können, dass die Liegenschaft zwangsverwertet werden musste.