Die Befreiung von der Handänderungssteuer ist daher möglich, wenn mit dem Grundstückerwerb eine drohende Betreibung auf Grundpfandverwertung abgewendet werden konnte. c) Es stellt sich somit die Frage, ob hier die Rekurrentin den Kauf von GB Nr. 190 zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erworben hat. Über die Verkäuferin, die Y. AG, wurde am 21. November 2001 durch den Konkursrichter der Konkurs ausgesprochen. Zwischen dem Verkauf von GB Nr. 190 und der Konkurseröffnung vergingen somit nicht einmal zwei Monate.