Es steht fest, dass in casu noch kein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden war. Eine Steuerbefreiung kann daher hier nur dann Platz greifen, wenn das Grundstück zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erworben worden war. Ausnahmsweise sind die Motive, die zu einer Handänderung führen, somit hier durchaus von Belang (vgl. KSGE 1992 Nr. 18 E. 1). Als Zwangsvollstreckung im Sinne von § 209 Abs. 2 StG gilt nicht nur der Konkurs, sondern auch die Spezialexekution (vgl. KSG 1996 Nr. 7 E. 1). Die Befreiung von der Handänderungssteuer ist daher möglich, wenn mit dem Grundstückerwerb eine drohende Betreibung auf Grundpfandverwertung abgewendet werden konnte.