b HGG zurückgegriffen werden. Für eine Steuerbefreiung nach § 209 Abs. 2 müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. KRKE 1971 Nr. 17): - Der Steuerpflichtige muss Gläubiger oder Bürge sein, der ein ihm durch Grund- oder Faustpfand haftendes Grundstück erwirbt. - Das Grundstück muss im Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erworben werden. - Der Erwerbspreis darf den Deckungsbetrag nicht übersteigen. b) Umstritten ist hier insbesondere die zweite Voraussetzung. Es steht fest, dass in casu noch kein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden war.