Damit wurde die Handänderungssteuerpflicht der Rekurrentin ausgelöst. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gemäss § 209 Abs. 2 StG erfüllt sind. 4. a) Das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 übernahm in § 209 Abs. 2 StG sinngemäss und unter Anpassung an die konstante Rechtsprechung die Regelung von § 2 lit. b des früheren Gesetzes betreffend den Bezug von Handänderungsgebühren beim Eigentumsübergang an Liegenschaften vom 23. Februar 1919 (HGG). Zur Auslegung der Regelung von § 209 Abs. 2 StG kann daher durchaus auch auf Materialien zu § 2 lit. b HGG zurückgegriffen werden.