Von Gesetzes wegen ist grundsätzlich der Erwerber steuerpflichtig (§ 208 Abs. 1 StG). Ausnahmsweise ist ein Gläubiger nach § 209 Abs. 2 StG von der Handänderungssteuerpflicht befreit, wenn er ein ihm durch Grund- oder Faustpfand haftendes Grundstück im Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung erwirbt, sofern der Erwerbspreis den Deckungsbetrag nicht übersteigt. 3. In casu ist unbestritten, dass die Rekurrentin mit Unterzeichnung des Kaufvertrags vom 26. September 2001 die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Kaufgegenstand (GB Nr. 190) erworben hat. Damit wurde die Handänderungssteuerpflicht der Rekurrentin ausgelöst.