In ihrer Rückäusserung vom 12. August 2002 hält die Rekurrentin fest, dass eine Zwangsvollstreckung abgewendet und dass noch kein Betreibungsverfahren eingeleitet worden sei. Das gewählte Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, da es nicht in der Absicht gewählt worden sei, keine Handänderungssteuer bezahlen zu müssen. Erwägungen: 1. ... 2. Gemäss § 206 Abs. 1 StG wird die Pflicht zur Entrichtung der Handänderungssteuer durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über eine Grundstück übergeht. Dazu gehört insbesondere der Kauf eines Grundstücks. Von Gesetzes wegen ist grundsätzlich der Erwerber steuerpflichtig (§ 208 Abs. 1 StG).