Die Abwendung des Konkurses sei nie beabsichtigt worden, von daher sei das Vorgehen auch nicht im Interesse der Y. AG gewesen. Die Auffassung, dass lediglich die Zwangsverwertung des Grundstücks nicht aber der Konkurs verhindert werden müsse, stimme nicht. Im übrigen könne die Steuerbefreiung hier nicht zur Anwendung kommen, da die Rekurrentin zu spät Grundpfandgläubigerin geworden sei. In ihrer Rückäusserung vom 12. August 2002 hält die Rekurrentin fest, dass eine Zwangsvollstreckung abgewendet und dass noch kein Betreibungsverfahren eingeleitet worden sei.