Der Verkauf habe nur den Interessen der Credit Suisse und denjenigen der Rekurrentin gedient. Die Credit Suisse hätte damit rechnen müssen, das Grundstück im Konkurs selbst ersteigern zu müssen. Der vorgängige Verkauf ermöglichte ihr eine möglichst hohe Deckung ihrer Forderung. Die Rekurrentin hätte bei einem Verkauf im Rahmen des Konkursverfahrens mit einer Handänderungssteuerforderung und möglicherweise auch mit einem höheren Verkaufspreis rechnen müssen. Das Vorgehen sei daher auch in ihrem Interesse gewesen und von den Beteiligten sorgfältig geplant gewesen. Die Abwendung des Konkurses sei nie beabsichtigt worden, von daher sei das Vorgehen auch nicht im Interesse der Y. AG gewesen.