Das gewählte Vorgehen habe immerhin die Zwangsverwertung des Grundstücks verhindern können. Da die Motive der Handänderung unmassgeblich seien, könne es auch keine Rolle spielen, ob die Abwendung des Konkurses bezweckt worden sei oder nicht. Die Zwangsvollstreckung hätte für die Gläubiger der Y. AG keine Vorteile gehabt, da das Grundstück über den Verkehrswert hinaus belastet gewesen sei. Für die Käuferin und die Verkäuferin sei dieses Geschäft vorteilhaft gewesen. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2002 stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass hier kein Noterwerb vorliege. Der Verkauf habe nur den Interessen der Credit Suisse und denjenigen der Rekurrentin gedient.