3. Gegen den Einspracheentscheid erhob die X. AG mit Schreiben vom 4. Juni 2002 Rekurs mit dem Antrag, dass auf dem Kauf Nr. 617 zwischen der Y. AG und der X. AG betreffend GB Nr. 190 keine Handänderungssteuer zu erheben sei. Dabei führte sie aus, die Aussage, dass die Zwangsvollstreckung nicht verhindert werden konnte, sei nicht relevant, weil eine "Erfolgskomponente" im Steuergesetz nicht vorgesehen sei. Dass es hier dennoch zum Konkurs der Y. AG gekommen sei, entziehe sich dem Einfluss der Rekurrentin. Das gewählte Vorgehen habe immerhin die Zwangsverwertung des Grundstücks verhindern können.