Das gewählte Vorgehen sei nur für die ursprüngliche Grundpfandgläubigerin und die Einsprecherin, nicht aber für die Y. AG und die übrigen Gläubiger sinnvoll gewesen. Damit komme eine Befreiung von der Handänderungssteuer nach § 209 Abs. 2 StG nicht mehr in Frage. Die übrigen Voraussetzungen einer Handänderungssteuerbefreiung müssten daher gar nicht mehr geprüft werden. 3. Gegen den Einspracheentscheid erhob die X. AG mit Schreiben vom 4. Juni 2002 Rekurs mit dem Antrag, dass auf dem Kauf Nr. 617 zwischen der Y. AG und der X. AG betreffend GB Nr. 190 keine Handänderungssteuer zu erheben sei.