Die Motive, die zu einer Handänderung geführt haben, seien nicht massgeblich. Vorbehältlich einer Steuerumgehung sei es auch unerheblich, ob das Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei oder nicht. Die Handänderung sei hier nicht zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erfolgt. Den Beteiligten sei von Anfang an klar gewesen, dass die Y. AG in Kürze in Konkurs fallen würde. Am 21. November 2001 sei der Konkurs effektiv eröffnet worden. Das gewählte Vorgehen sei nur für die ursprüngliche Grundpfandgläubigerin und die Einsprecherin, nicht aber für die Y. AG und die übrigen Gläubiger sinnvoll gewesen.