Die Credit Suisse habe verlangt, dass die Einsprecherin Grundpfandgläubigerin werde. Da die hypothekarische Belastung der Liegenschaft weit über dem Verkaufswert lag, hätte eine Verwertung im Konkursverfahren zusätzliche Verluste generiert. Die vorgezogene Zwangsverwertung sei daher wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2002 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab. Dabei hielt es fest, dass der Wortlaut von § 209 Abs. 2 StG klar sei und keiner Auslegung bedürfe. Die Motive, die zu einer Handänderung geführt haben, seien nicht massgeblich.