Dabei machte sie geltend, dass die im Schreiben des Steueramtes vom 22. Oktober 2001 genannten Voraussetzungen einer steuerlichen Privilegierung nach § 209 StG im Widerspruch zum Gesetzestext stehen würden. Das Gesetz würde auch einen Kauf privilegieren, der zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erfolgt sei, was vorliegend der Fall sei. Die Einsprecherin sei nicht Grundpfandgläubigerin geworden, um danach das Grundstück handänderungssteuerbefreit kaufen zu können. Die Initiative zum Verkauf des Grundstücks sei von der früheren Grundpfandgläubigerin (Credit Suisse) ausgegangen. Die Credit Suisse habe verlangt, dass die Einsprecherin Grundpfandgläubigerin werde.