Voraussetzung sei zudem, dass das Begehren auf Grundpfandverwertung oder Konkurs vor dem Erwerb durch den Gläubiger bzw. Bürgen bereits gestellt worden sei. Mit Veranlagungsverfügung vom 17. Januar 2002 stellte die Amtschreiberei unter anderem eine Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 43'521.25 in Rechnung. 2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 erhob die X. AG gegen die Verfügung Einsprache. Dabei machte sie geltend, dass die im Schreiben des Steueramtes vom 22. Oktober 2001 genannten Voraussetzungen einer steuerlichen Privilegierung nach § 209 StG im Widerspruch zum Gesetzestext stehen würden.