Die Y. AG werde demnächst ihre Bilanz deponieren. Das Steueramt teilte mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 mit, dass - um Rechtsmissbräuchen vorzubeugen - das Privileg von § 209 Abs. 2 StG nur zum Tragen komme, wenn die Gläubiger bzw. Bürgen ihre Stellung schon im Zeitpunkt des Pfändungs- oder Konkursbegehrens innehatten. Ein nachträglicher Erwerb von Forderungstiteln würde keinen Anspruch auf das Privileg mehr verleihen. Voraussetzung sei zudem, dass das Begehren auf Grundpfandverwertung oder Konkurs vor dem Erwerb durch den Gläubiger bzw. Bürgen bereits gestellt worden sei.