Mit Kaufvertrag vom 26. September 2001 kaufte die X. AG von der Y. AG das Grundstück GB Nr. 190 zum Preis von Fr. 2'000'000.--. Der Kaufpreis wurde mit der ausstehenden Forderung verrechnet. Mit Faxschreiben vom 17. Oktober 2001 an das Steueramt des Kantons Solothurn liess die X. AG durch ihren Verwaltungsratspräsidenten mitteilen, dass es sich bei diesem Kauf um eine steuerfreie Übertragung im Sinne von § 209 StG (Abwendung drohender Zwangsvollstreckung) handeln würde. Die Y. AG werde demnächst ihre Bilanz deponieren.