{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2002-2_2002-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128658&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ed1423181acf0751296d518f5356c65b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2002.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:36", "Checksum": "97fcfaf85e87699f5276a8f050bf4216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nc) Es stellt sich somit die Frage, ob hier die Rekurrentin den Kauf von GB Nr. 190 zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erworben hat. Über die Verkäuferin, die Y. AG, wurde am 21. November 2001 durch den Konkursrichter der Konkurs ausgesprochen. Zwischen dem Verkauf von GB Nr. 190 und der Konkurseröffnung vergingen somit nicht einmal zwei Monate. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 an die Kantonale Steuerverwaltung liess der Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin verlauten, dass die Y. AG demnächst ihre Bilanz deponieren werde. Ob die Rekurrentin die finanziellen Probleme der Y. AG bereits anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrags kannte, bleibt dahingestellt. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin den bevorstehenden Konkurs kurz nach Vertragsunterzeichnung dem Steueramt des Kantons Solothurn gemeldet hatte und dieser Konkurs wenig später auch effektiv ausgesprochen worden war, ergibt sich klar, dass die Rekurrentin das Grundstück nicht gekauft hatte, um den bevorstehenden Konkurs abzuwenden. Eine entsprechende Behauptung wurde demnach auch nie aufgestellt. Statt dessen behauptet die Rekurrentin, mit ihrem Vorgehen habe sie verhindern können, dass die Liegenschaft zwangsverwertet werden musste. Dies allein müsse für eine Steuerbefreiung genügen. Die Rekurrentin irrt. Eine Steuerbefreiung kommt nur bei einem eigentlichen Noterwerb in Frage (vgl. Reinhardt F., Die Liegenschaften-Handänderungssteuer, § 2 N 78). Von einem Noterwerb spricht man dann, wenn ein Grundpfandgläubiger bzw. Bürge das Pfandobjekt gezwungenermassen erwerben muss, um sich vor einem grösseren Schaden zu bewahren. Dies war hier nicht der Fall. Nach eigenen Angaben hat die Rekurrentin die grundpfandgesicherte Forderung erst im Laufe der Verhandlungen über den Kauf von GB Nr. 190 von der ursprünglichen Hypothekargläubigerin erworben. Die Hypothekargläubigerin bestand offenbar auf diesem Vorgehen. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2002 geht die Vorinstanz davon aus, dass das gesamte Vorgehen mit dem Erwerb der grundpfandgesicherten Forderung und dem anschliessenden Kauf der Liegenschaft gegen Verrechnung mit der vorher erworbenen Forderung von den Beteiligten sorgfältig geplant worden war. Ob hier effektiv eine sorgfältige Planung stattgefunden hat, kann offen bleiben, festzuhalten ist aber auf jeden Fall, dass sämtliche Beteiligten dieses Vorgehen offenbar gebilligt haben. Für die Rekurrentin ging es in keiner Art und Weise darum, einen eigenen Verlust zu minimieren, sondern das begehrte Grundstück im Bewusstsein des nahenden Konkurses zu möglichst günstigen Konditionen erwerben zu können. Unter diesen Umständen kann von einem eigentlichen Noterwerb keine Rede mehr sein. Es würde daher Sinn und Zweck von § 209 Abs. 2 StG widersprechen, wenn in dieser konkreten Situation eine Steuerbefreiung gewährt werden würde. Die Rechtsprechung hat in ähnlich gelagerten Situationen, wenn das Gläubiger- oder Bürgschaftsverhältnis bloss zum Schein oder zur Umgehung der Steuerpflicht erst unmittelbar vor der Zwangsversteigerung begründet worden war, die Steuerbefreiung verweigert (vgl. die erwähnten Urteile in F. Reinhardt, a.a.O., N 81; vgl. die Steuerbefreiung in concreto bejahend auch KSG vom 14. Juni 1999 E. 6c). Nicht massgebend ist, wer die Initiative zu diesem Vorgehen ergriffen hat. Dass die ursprüngliche Grundpfandgläubigerin hier zuerst aktiv geworden ist, ist durchaus nachvollziehbar, war doch dieses Vorgehen in erster Linie in ihrem Interesse. Festzuhalten ist aber, dass die Rekurrentin in keiner Art und Weise verpflichtet war, die grundpfandgesicherte Forderung der Credit Suisse zu erwerben. Ohne weiteres hätte sie auf den Forderungskauf verzichten und - falls ein vorzeitiger Erwerb der Liegenschaft nicht möglich gewesen wäre - den Konkurs der Y. AG abwarten können. Möglicherweise hätte sie das Grundstück im Konkurs sogar noch günstiger erwerben können. Unter diesen Umständen gilt es festzuhalten, dass der Tatbestand von § 209 Abs. 2 StG hier nicht zur Anwendung kommen kann, da die Rekurrentin das Grundstück nicht zur Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung, sondern trotz einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gekauft hat. Die Rekurrentin kann daher nicht von einer Steuerbefreiung profitieren.\n5. Mit Nachdruck hat die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift betont, dass sie nicht Grundpfandgläubigerin geworden sei, um sich beim späteren Erwerb der Liegenschaft vor der Handänderungssteuer drücken zu können. Diese Aussage muss aber doch in Frage gestellt werden. Dem Faxschreiben der Rekurrentin vom 17. Oktober 2001 kann entnommen werden, dass sie sich dieses möglichen Steuerbefreiungsgrundes bewusst war, ohne dass sie von den Steuerbehörden auf diesen Umstand hingewiesen worden wäre. In der Tat gibt es - von der möglichen Unsicherheit eines Zwangsverwertungsverfahrens abgesehen - für das eher unübliche Vorgehen der Rekurrentin auch kaum einen andern Grund als die erhoffte Steuerbefreiung. Nachdem die Steuerbefreiung aber bereits aus anderem Grund verweigert werden muss, kann hier offen bleiben, ob das Vorgehen der Rekurrentin nicht sogar als Steuerumgehung (vgl. dazu Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, S. 32) bezeichnet werden könnte.\nSteuergericht, Urteil vom 25. November 2002"}