{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2002-2_2002-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128658&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ed1423181acf0751296d518f5356c65b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2002.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:36", "Checksum": "97fcfaf85e87699f5276a8f050bf4216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nIn ihrer Rückäusserung vom 12. August 2002 hält die Rekurrentin fest, dass eine Zwangsvollstreckung abgewendet und dass noch kein Betreibungsverfahren eingeleitet worden sei. Das gewählte Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, da es nicht in der Absicht gewählt worden sei, keine Handänderungssteuer bezahlen zu müssen.\nErwägungen:\n1. ...\n2. Gemäss § 206 Abs. 1 StG wird die Pflicht zur Entrichtung der Handänderungssteuer durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über eine Grundstück übergeht. Dazu gehört insbesondere der Kauf eines Grundstücks. Von Gesetzes wegen ist grundsätzlich der Erwerber steuerpflichtig (§ 208 Abs. 1 StG). Ausnahmsweise ist ein Gläubiger nach § 209 Abs. 2 StG von der Handänderungssteuerpflicht befreit, wenn er ein ihm durch Grund- oder Faustpfand haftendes Grundstück im Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung erwirbt, sofern der Erwerbspreis den Deckungsbetrag nicht übersteigt.\n3. In casu ist unbestritten, dass die Rekurrentin mit Unterzeichnung des Kaufvertrags vom 26. September 2001 die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Kaufgegenstand (GB Nr. 190) erworben hat. Damit wurde die Handänderungssteuerpflicht der Rekurrentin ausgelöst. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gemäss § 209 Abs. 2 StG erfüllt sind.\n4. a) Das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 übernahm in § 209 Abs. 2 StG sinngemäss und unter Anpassung an die konstante Rechtsprechung die Regelung von § 2 lit. b des früheren Gesetzes betreffend den Bezug von Handänderungsgebühren beim Eigentumsübergang an Liegenschaften vom 23. Februar 1919 (HGG). Zur Auslegung der Regelung von § 209 Abs. 2 StG kann daher durchaus auch auf Materialien zu § 2 lit. b HGG zurückgegriffen werden. Für eine Steuerbefreiung nach § 209 Abs. 2 müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. KRKE 1971 Nr. 17):\n- Der Steuerpflichtige muss Gläubiger oder Bürge sein, der ein ihm durch Grund- oder Faustpfand haftendes Grundstück erwirbt.\n- Das Grundstück muss im Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erworben werden.\n- Der Erwerbspreis darf den Deckungsbetrag nicht übersteigen.\nb) Umstritten ist hier insbesondere die zweite Voraussetzung. Es steht fest, dass in casu noch kein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden war. Eine Steuerbefreiung kann daher hier nur dann Platz greifen, wenn das Grundstück zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erworben worden war. Ausnahmsweise sind die Motive, die zu einer Handänderung führen, somit hier durchaus von Belang (vgl. KSGE 1992 Nr. 18 E. 1). Als Zwangsvollstreckung im Sinne von § 209 Abs. 2 StG gilt nicht nur der Konkurs, sondern auch die Spezialexekution (vgl. KSG 1996 Nr. 7 E. 1). Die Befreiung von der Handänderungssteuer ist daher möglich, wenn mit dem Grundstückerwerb eine drohende Betreibung auf Grundpfandverwertung abgewendet werden konnte."}