{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2002-2_2002-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128658&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ed1423181acf0751296d518f5356c65b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2002.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:36", "Checksum": "97fcfaf85e87699f5276a8f050bf4216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.11.2002 SGNEB.2002.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2002 Nr 10\nStG § 206 und 209 Abs. 2 - Handänderungssteuer. Steuerbefreiung. Erwerb zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung. Ein solcher Noterwerb liegt nicht vor, wenn das Grundstück kurz vor dem bevorstehenden Konkurs gekauft wird mit dem Zweck, eine Zwangsververwertung des als Pfand haftenden Grundstücks zu vermeiden.\nSachverhalt:\n1. Die X. AG besass gegenüber der Y. AG eine Forderung von Fr. 2'270'000.--, die durch sechs Schuldbriefe auf GB Nr. 190 im Nominalbetrag von total Fr. 2'800'000.-- abgesichert war. Mit Kaufvertrag vom 26. September 2001 kaufte die X. AG von der Y. AG das Grundstück GB Nr. 190 zum Preis von Fr. 2'000'000.--. Der Kaufpreis wurde mit der ausstehenden Forderung verrechnet. Mit Faxschreiben vom 17. Oktober 2001 an das Steueramt des Kantons Solothurn liess die X. AG durch ihren Verwaltungsratspräsidenten mitteilen, dass es sich bei diesem Kauf um eine steuerfreie Übertragung im Sinne von § 209 StG (Abwendung drohender Zwangsvollstreckung) handeln würde. Die Y. AG werde demnächst ihre Bilanz deponieren. Das Steueramt teilte mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 mit, dass - um Rechtsmissbräuchen vorzubeugen - das Privileg von § 209 Abs. 2 StG nur zum Tragen komme, wenn die Gläubiger bzw. Bürgen ihre Stellung schon im Zeitpunkt des Pfändungs- oder Konkursbegehrens innehatten. Ein nachträglicher Erwerb von Forderungstiteln würde keinen Anspruch auf das Privileg mehr verleihen. Voraussetzung sei zudem, dass das Begehren auf Grundpfandverwertung oder Konkurs vor dem Erwerb durch den Gläubiger bzw. Bürgen bereits gestellt worden sei. Mit Veranlagungsverfügung vom 17. Januar 2002 stellte die Amtschreiberei unter anderem eine Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 43'521.25 in Rechnung.\n2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 erhob die X. AG gegen die Verfügung Einsprache. Dabei machte sie geltend, dass die im Schreiben des Steueramtes vom 22. Oktober 2001 genannten Voraussetzungen einer steuerlichen Privilegierung nach § 209 StG im Widerspruch zum Gesetzestext stehen würden. Das Gesetz würde auch einen Kauf privilegieren, der zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erfolgt sei, was vorliegend der Fall sei. Die Einsprecherin sei nicht Grundpfandgläubigerin geworden, um danach das Grundstück handänderungssteuerbefreit kaufen zu können. Die Initiative zum Verkauf des Grundstücks sei von der früheren Grundpfandgläubigerin (Credit Suisse) ausgegangen. Die Credit Suisse habe verlangt, dass die Einsprecherin Grundpfandgläubigerin werde. Da die hypothekarische Belastung der Liegenschaft weit über dem Verkaufswert lag, hätte eine Verwertung im Konkursverfahren zusätzliche Verluste generiert. Die vorgezogene Zwangsverwertung sei daher wirtschaftlich sinnvoll gewesen.\nMit Verfügung vom 3. Mai 2002 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab. Dabei hielt es fest, dass der Wortlaut von § 209 Abs. 2 StG klar sei und keiner Auslegung bedürfe. Die Motive, die zu einer Handänderung geführt haben, seien nicht massgeblich. Vorbehältlich einer Steuerumgehung sei es auch unerheblich, ob das Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei oder nicht. Die Handänderung sei hier nicht zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erfolgt. Den Beteiligten sei von Anfang an klar gewesen, dass die Y. AG in Kürze in Konkurs fallen würde. Am 21. November 2001 sei der Konkurs effektiv eröffnet worden. Das gewählte Vorgehen sei nur für die ursprüngliche Grundpfandgläubigerin und die Einsprecherin, nicht aber für die Y. AG und die übrigen Gläubiger sinnvoll gewesen. Damit komme eine Befreiung von der Handänderungssteuer nach § 209 Abs. 2 StG nicht mehr in Frage. Die übrigen Voraussetzungen einer Handänderungssteuerbefreiung müssten daher gar nicht mehr geprüft werden.\n3. Gegen den Einspracheentscheid erhob die X. AG mit Schreiben vom 4. Juni 2002 Rekurs mit dem Antrag, dass auf dem Kauf Nr. 617 zwischen der Y. AG und der X. AG betreffend GB Nr. 190 keine Handänderungssteuer zu erheben sei. Dabei führte sie aus, die Aussage, dass die Zwangsvollstreckung nicht verhindert werden konnte, sei nicht relevant, weil eine \"Erfolgskomponente\" im Steuergesetz nicht vorgesehen sei. Dass es hier dennoch zum Konkurs der Y. AG gekommen sei, entziehe sich dem Einfluss der Rekurrentin. Das gewählte Vorgehen habe immerhin die Zwangsverwertung des Grundstücks verhindern können. Da die Motive der Handänderung unmassgeblich seien, könne es auch keine Rolle spielen, ob die Abwendung des Konkurses bezweckt worden sei oder nicht. Die Zwangsvollstreckung hätte für die Gläubiger der Y. AG keine Vorteile gehabt, da das Grundstück über den Verkehrswert hinaus belastet gewesen sei. Für die Käuferin und die Verkäuferin sei dieses Geschäft vorteilhaft gewesen.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2002 stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass hier kein Noterwerb vorliege. Der Verkauf habe nur den Interessen der Credit Suisse und denjenigen der Rekurrentin gedient. Die Credit Suisse hätte damit rechnen müssen, das Grundstück im Konkurs selbst ersteigern zu müssen. Der vorgängige Verkauf ermöglichte ihr eine möglichst hohe Deckung ihrer Forderung. Die Rekurrentin hätte bei einem Verkauf im Rahmen des Konkursverfahrens mit einer Handänderungssteuerforderung und möglicherweise auch mit einem höheren Verkaufspreis rechnen müssen. Das Vorgehen sei daher auch in ihrem Interesse gewesen und von den Beteiligten sorgfältig geplant gewesen. Die Abwendung des Konkurses sei nie beabsichtigt worden, von daher sei das Vorgehen auch nicht im Interesse der Y. AG gewesen. Die Auffassung, dass lediglich die Zwangsverwertung des Grundstücks nicht aber der Konkurs verhindert werden müsse, stimme nicht. Im übrigen könne die Steuerbefreiung hier nicht zur Anwendung kommen, da die Rekurrentin zu spät Grundpfandgläubigerin geworden sei."}