Letztlich dürften wohl jedem Unterscheidungskriterium gewisse Abgrenzungsprobleme inhärent sind. Die von der Rekurrentin vorgeschlagene Unterscheidung führt daher nicht zu einem sachgerechteren Ergebnis. Die Unterscheidung zwischen Immobilien- und Betriebsgesellschaften ist zudem positivrechtlich verankert (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Es gibt daher keinen Grund, dieses in Lehre (Monteil V., a.a.O., S. 341 ff.) und konstanter Rechtsprechung des Steuergerichts (KSGE 1986 Nr. 23; KSGE 1995 Nr. 13; KSGE 1998 Nr. 14; KSG i.S. F.I. AG vom 6.5.02) herangezogene Unterscheidungskriterium aufzugeben.