Die Rekurrentin bemerkt, dass die Unterscheidung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaften zu einem sachwidrigen Ergebnis führen könne. Sinnvoller sei die Unterscheidung zwischen betrieblich genutzten und betrieblich nicht genutzten Liegenschaften sein. Die Rekurrentin übersieht dabei, dass auch bei der von ihr vorgeschlagenen Unterscheidung Abgrenzungsprobleme entstehen könne, wenn beispielsweise eine Liegenschaft nur teilweise betrieblich genutzt wird oder die betriebliche Nutzung nur für den Zeitraum der Handänderung aufgegeben wird. Letztlich dürften wohl jedem Unterscheidungskriterium gewisse Abgrenzungsprobleme inhärent sind.