F.I. AG vom 6.5.02). Eine Steuerbefreiung im Sinne dieser Bestimmung kann somit nur dann Platz greifen, wenn sich Unternehmen, d.h. Betriebsgesellschaften, zusammenschliessen. Eine Fusion zwischen einer Betriebsgesellschaft und einer oder mehreren Immobiliengesellschaft stellt daher kein steuerbefreiter Zusammenschluss im Sinne von § 207 Abs. 1 lit. d StG dar. Dabei ist es unerheblich, ob ihm Rahmen dieser Fusion die Immobiliengesellschaft auf die Betriebsgesellschaft übertragen wird oder umgekehrt. 8. Die Rekurrentin bemerkt, dass die Unterscheidung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaften zu einem sachwidrigen Ergebnis führen könne.